Wie steht es um die Gesundheitsversorgung in den Gemeinden

15. November 2024

Anfrage

der Abgeordneten Mag.a Edith Kollermann an Dr. Christoph Luisser Landesrat für Sicherheit/Asyl/Zivilschutz gemäß § 39 Abs. 2 LGO 2001

betreffend: Wie steht es um die Gesundheitsversorgung in den Gemeinden

In der Regierungssitzung am 09.01.2024 wurde unter dem Titel „IVW3-LG-7940001/012- 2023 – Änderung der Verordnung über die Bildung von Sanitätsgemeinden“ Folgendes einstimmig beschlossen: „Der Beschluss hat eine Änderung der Verordnung über die Bildung von Sanitätsgemeinden zum Gegenstand. Mit der Änderung der Verordnung werden jene Sanitätsgemeinden aufgelöst, die seit 1. Jänner 2023 keine Gemeindeärztin bzw. keinen Gemeindearzt im aktiven Dienststand haben.“ Dieser Beschluss wirft einige Fragen bezüglich der Gesundheitsversorgung in den Gemeinden auf. Auch ob es hier für die betroffenen Gemeinden eine „Ersatz-Versorgung“ gibt, lässt der Beschluss offen Die Gefertigte stellt daher an Dr. Christoph Luisser folgende

Anfrage

1. Welche Sanitätsgemeinden wurden mit dem Beschluss von 09.01.2024 aufgelöst?

2. Wie viele Sanitätsgemeinden gibt es zurzeit in Niederösterreich? (Bitte um Angabe der Standorte)

3. Wie viele Sanitätsgemeinden wurden in den letzten 5 Jahren aufgelöst? (Bitte um Angabe der Standorte)

4. Welche Strategie gibt es von Seiten der niederösterreichischen Landesregierung, um das Wegfall der Funktion „Gemeindeärzt:innen“ hinsichtlich deren Aufgabenbereichs aufzufangen?

a. Gab es dazu schon Gespräche mit den betroffenen Gemeinden?
i. Wenn ja, mit wie vielen? ii. wenn nein, wieso nicht?

 

 

Beantwortung

Christoph Luisser
Landesrat

St. Pölten, 13.02.2024

Herrn Präsidenten
des NÖ Landtages
Mag. Karl WILFING

Sehr geehrter Herr Präsident!

Sehr geehrter Herr Präsident, die Abgeordnete Mag. Edith KOLLERMANN hat am 25. Jänner 2024 unter der GZ: Ltg.-304/XX-2024 an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Wie steht es um die Gesundheitsversorgung in den Gemeinden“ gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu Frage 1: 1. Welche Sanitätsgemeinden wurden mit dem Beschluss von 09.01.2024 aufgelöst?

Vorauszuschicken ist, dass die NÖ Landesregierung gemäß § 3 Abs. 2 NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, LGBl. 9400, gesetzlich dazu verpflichtet ist, eine Sanitätsgemeinde per Verordnung aufzulösen, wenn sich im Dienststand einer Sanitätsgemeinde kein Gemeindearzt befindet. Der NÖ Landesregierung kommt hierbei kein Ermessen zu. Zur Auflösung der Sanitätsgemeinden kommt es, weil seit dem Jahr 2000 eine Neuaufnahme von Ärztinnen und Ärzten in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis gemäß dem NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, LGBl. 9400, gesetzlich nicht mehr zulässig ist. Kommt es zum Beispiel zu einer Ruhestandsversetzung einer Gemeindeärztin oder eines Gemeindearztes einer Sanitätsgemeinde, so ist diese von der NÖ Landesregierung aufzulösen. Mit der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 9. Jänner 2024 über eine Änderung der Verordnung über die Bildung von Sanitätsgemeinden, LGBl. Nr. 1/2024, wurden nachstehende Sanitätsgemeinden aufgelöst:

 Zu Frage 2: 2. Wie viele Sanitätsgemeinden gibt es zurzeit in Niederösterreich (Bitte um Angabe der Standorte)?

Derzeit gibt es in Niederösterreich folgende neun Sanitätsgemeinden:

Zu Frage 3: 3. Wie viele Sanitätsgemeinden wurden in den letzten 5 Jahren aufgelöst (Bitte um Angabe der Standorte)?

In den vergangenen fünf Jahren wurden folgende 28 Sanitätsgemeinden aufgelöst:

Zu Frage 4: 4. Welche Strategie gibt es von Seiten der niederösterreichischen Landesregierung, um das Wegfall der Funktion „Gemeindeärzt:innen“ hinsichtlich deren Aufgabenbereichs aufzufangen? a. Gab es dazu schon Gespräche mit den betroffenen Gemeinden? i. Wenn ja, mit wie vielen? ii. wenn nein, wieso nicht?

Bis in das Jahr 2000 bestand eine gesetzliche Verpflichtung, eine Gemeindeärztin oder einen Gemeindearzt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufzunehmen und sich bei der Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde auf dem Gebiet des Gesundheitswesens der Gemeindeärztin bzw. des Gemeindearztes zu bedienen. Mit der Änderung des NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977 im Jahr 2000, LGBl. 9400-7, wurde vom Landtag von Niederösterreich folgende Vorgangsweise gewählt bzw. Zielsetzung verfolgt: „Hier haben Untersuchungen ergeben, dass es nicht mehr erforderlich erscheint, dass die Gemeinden verpflichtet werden müssen, sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben eines Gemeindearztes zu bedienen, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht. Wie in anderen Bereichen auch, soll es der Gemeinde möglich sein, zu wählen, durch wen und in welcher Form sie ihre Aufgaben im Bereich des Gesundheitswesens erfüllt. Aus diesem Grund soll die Verpflichtung für die Gemeinden, einen Gemeindearzt zu bestellen, aufgehoben werden.“ (zum Beschluss erhoben in der 30. Sitzung der Tagung 1999/2000 der XV. Gesetzgebungsperiode des Landtages von Niederösterreich am 29.06.2000, Antrag Ltg.-469/A-1/27-2000; Zustimmung von ÖVP, SPÖ, Grüne, Abg. Gratzer – Ablehnung von FPÖ). Unter diesem Gesichtspunkt wurde es den Gemeinden im Jahr 2000 ermöglicht, die Form der Erbringung gemeindeärztlicher Aufgaben selbst zu gestalten. Auf Grundlage dessen werden Aufgaben, die ansonsten Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzten (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) nach den Bestimmungen des NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977, LGBl. 9400, obliegen, nunmehr zumeist im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch werkvertragliche Vereinbarungen erfüllt.

Im Sinne einer „schlanken“ Verwaltung können die Gemeinden auf diesem Aufgabengebiet somit bedarfsorientiert agieren und sind nicht an die gesetzlichen Vorgaben, die das genannte Sonderdienstrecht für Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzte macht, gebunden. Im Vorfeld der Auflösung einer Sanitätsgemeinde sind gemäß § 3 Abs. 3 NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977, LGBl. 9400, die beteiligten Gemeinden (und auch die Ärztekammer) zu hören.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christoph Luisser
e. h. Landesrat

 

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