Pflegeheim
Clementinum

26. März 2019

Anfrage

der Abgeordneten Mag.a Kollermann an Landesrätin für Bildung, Familien und Soziales Mag.a Christiane Teschl-Hofmeister gemäß § 39 Abs. 2 LGO 2001

betreffend: Pflegeheim Clementinum und das mutmaßliche Versagen der Politik

Der Falter berichtete in seiner Ausgabe vom 20.3.2019 unter dem Titel „Der Horror im Haus der Barmherzigkeit“, dass nun die Staatsanwaltschaft bezüglich der Vorwürfe von Pflegerinnen Anklage erheben wird. Demnach sollen dort betagte Menschen monatelang körperlich und sexuell misshandelt worden sein. Der entsprechende Vorhabensbericht der Oberstaatsanwaltschaft Wien ist in Vorbereitung. Laut dieser sollen drei Pflegerinnen und ein Pfleger wehrlosen alten Menschen „körperliche und seelische Qualen zugefügt haben“. Soweit der Verdacht.

Diese Gruppe von drei Pflegerinnen und einem Pfleger, so der Vorwurf, habe im Pflegeheim Clementinum monatelang vor den Augen der Belegschaft sadistischen Terror und sexuelle Gewalt ausgeübt. Die Vorgesetzten sollen trotz vieler Hinweise und Warnungen nicht eingeschritten sein.

Leider zeigt dieser Fall, dass hier interne wie externe Kontrollen im niederösterreichischen Pflegewesen versagt haben. Auch hat anscheinend die politische Kontrolle offenbar nicht funktioniert. Noch Monate nach dem Auffliegen der Affäre wurde den Beschuldigten die Pflegebefugnis nicht entzogen. Zwei von ihnen konnten im Wiener Haus Pater Jordan der Salvatorianer weiterarbeiten, obwohl die dort verantwortliche Geschäftsführerin von den Vorwürfen wusste, wie sie selbst zu Protokoll gab.

In diesem Fall gibt es einige ungeklärten Fragen. Aus diesen Gründen stellt die Gefertigte an Landesrätin für Bildung, Familien und Soziales Mag.a Christiane Teschl-
Hofmeister nachstehende

Anfrage

  1. Ab welchem Zeitpunkt hatte das Amt der niederösterreichischen Landesregierung Kenntnis von den Vorwürfen gegen die drei Pflegerinnen und den einen Pfleger?
  2. Wann, von wem und wo wurden Betroffene und Beschuldigte befragt?
  3. Welche weiteren Maßnahmen wurden, nach Bekanntwerden der Vorwürfe, wann und wie gesetzt?
  4. Wieso wurde – Monate nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe – den Beschuldigten die Pflegebefugnis nicht entzogen?
  5. Wie lautet zurzeit die Ablaufregelung zur Behandlung derartiger Vorfälle?
  6. Im Spätherbst letzten Jahres wurde ein Pfleger, der im Bezirk Tulln tätig war, nach dem Vorbringen ähnlicher Vorwürfe aus dem Landesdienst entlassen.
  7. Wo wurde dieser Pfleger erstmalig – aktenkundig – vorstellig?
  8. Wann, wo und durch wen wurde dieser Pfleger zu seinen Vorwürfen befragt?
  9. Welche Folgeaktivitäten wurden durch die offiziellen Stellen des Landes in dieser Sache veranlasst?
  10. Gab/ Gibt es von Seiten der Landesregierung Bestrebungen, hier weitere Kontrollmechanismen im Pflegebereich aufzubauen, um Fälle, wie im Pflegeheim Clementinum zu verhindern? a. Wenn ja, welche? b. Wenn nein, wieso nicht?
  11. Wurde der Fall „Pflegeheim Clementinum“ von Seiten der derzeit verantwortlichen Landesrätin untersucht?
  12. Was ergab die „vertiefende Untersuchung“ aus dem Jahre 2016 von Seiten der damals zuständigen Landesrätin Schwarz?
  13. Wurden die Überprüfungen von Seiten der Landesregierung seit dem Vorfall engmaschiger gestaltet?
    a. Wenn ja, wie konkret? b. Wenn nein, wieso nicht?
  14. Welche Lehren wurden/werden für die Zukunft gezogen?

Mag.a Kollermann

 

Beantwortung

Mag. Christiane Teschl-Hofmeister e. h.
Landesrätin

Herrn
Präsidenten des NÖ Landtages
Mag. Karl Wilfing

St. Pölten, am 7. Mai 2019

Sehr geehrter Herr Präsident!

Zur Anfrage der Abgeordneten Mag.a Collini betreffend „Pflegeheim Clementinum und das mutmaßliche Versagen der Politik“, eingebracht am 26. März 2019,
Ltg. 640/A-5/126-2019, darf ich Folgendes mitteilen:

Die Beantwortung einer Anfrage durch ein Regierungsmitglied ist durch die
NÖ Landesverfassung, die Geschäftsordnung des Landtages von NÖ sowie der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung vorgegeben. Diese Bestimmungen sind jedenfalls einzuhalten. Auf der Basis dieser gegebenen gesetzlichen Grundlagen darf ich daher im Rahmen meiner Zuständigkeit wie folgt Stellung nehmen:

Am 17. Oktober 2016 erfolgte ein Bericht des Trägers des Pflegeheimes Kirchstetten (Haus der Barmherzigkeit) über die Entlassung von 4 Pflegepersonen und deren Hintergründe samt einer Information über eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts von strafbaren Handlungen. Seither werden die Ermittlungen durch die Sicherheitsbehörden im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Über die Ergebnisse der Befragung wurde die Aufsichtsbehörde nicht informiert, die Ermittlungen sind bekanntlich noch nicht abgeschlossen.

Unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens wurden durch die Aufsichtsbehörde folgende Maßnahmen gesetzt:

– 21. Oktober 2016: Einforderung einer ausführlichen Stellungnahme zur Situation und den sofort getroffenen sowie den geplanten Maßnahmen.

– 02. November 2016: Pflegefachliche Begutachtung der übermittelten Stellungnahme und der mit übermittelten Unterlagen.

– 04. und 14. November 2016: Durchführung von unangekündigter Pflegeeinschauen.

– 22. November 2016: Übermittlung eines Maßnahmenplans an die Aufsichtsbehörde seitens der Einrichtung mit erfolgten Sofortmaßnahmen und Folgemaßnahmen.

Die rechtliche Grundlage für die Entziehung der Berufsberechtigung ist im § 40 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) geregelt.

Das GuKG lässt die Aberkennung der Berufsausübung nur unter engen Grenzen zu. Hierzu ist es erforderlich, dass der Beschuldigte bei einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die Verurteilung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zu befürchten ist (vgl. § 27 GuKG).

Wenn der Aufsichtsbehörde Umstände bekannt werden, die auf einen strafrechtlich relevanten Tatbestand hinweisen, wird einerseits der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Sachverhaltsdarstellung übermittelt und andererseits, wenn ein begründeter Verdacht auf eine berufliche Verfehlung besteht, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde informiert.

Zu den Fragen 6 bis 9 ist der Aufsichtsbehörde kein diesbezüglicher ähnlich gelagerter Sachverhalt bekannt.

Seitens des Landes NÖ wurde auf die Ereignisse in der Form reagiert, dass ab April 2017 die Agenden der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft erweitert wurden. Auftrag/Ziele:

·  Die frühzeitige Erkennung von Verbesserungsbedarf, Defiziten und Gefährdungen in Organisationen der Langzeitpflege durch regelmäßige und koordinierte Besuche vor Ort.

·  Das Aufzeigen von Beispielen mit Vorbildcharakter sowie das konstruktive Darstellen von Handlungsbedarf und –empfehlungen.

·  Das Vermitteln zwischen Menschen, die sich an die Patienten. Und Pflegeanwaltschaft wenden und der jeweiligen Langezeitpflegeeinrichtung.

In den NÖ Pflegeeinrichtungen werden in regelmäßigen Abständen kommissionelle Aufsichtsverfahren durchgeführt.

Zwischen den Aufsichtsverfahren erfolgen in regelmäßigen Abständen Fachaufsichten bzw. behördliche Überprüfungen sowie Überprüfungen durch die AmtsärztInnen der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden.

Im Rahmen der behördlichen Aufarbeitung konnten für Kirchstetten folgende Problemfelder identifiziert werden:

– Fehlende Kontinuität beim Personaleinsatz durch den Träger Haus der Barmherzigkeit
– Hoher Anteil von überlassenen Arbeitskräften
– Eingeschränkte Kontroll- und Überwachungsaufgaben durch die Führungskräfte
– Überforderung der Wohnbereichsleitung im betroffenen Bereich
– Fehlende fachliche Unterstützung von neuen MitarbeiterInnen
– Eingeschränkte Unterstützung bei der Förderung der Autonomie der BewohnerInnen Im Zusammenhang mit den aufgezeigten Problemfeldern wurden seitens des Trägers die entsprechenden Konsequenzen gezogen und zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung gesetzt.

Im Zusammenhang mit den aufgezeigten Problemfeldern wurden seitens des Trägers die entsprechenden Konsequenzen gezogen und zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung gesetzt.

Seit April 2017 erfolgt eine engmaschige Begleitung der Einrichtung durch die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde.

Folgende Überprüfungen fanden seit den Vorfällen seitens der Aufsichtsbehörde statt:

· 04. und 14. November 2016: Durchführung von unangekündigten Pflegeeinschauen.

·  23. November 2016: Besprechung der Behörde mit der Einrichtung bezüglich Maßnahmenplan.

·  Übermittlung der Dienstpläne seitens der Einrichtung an die Behörde zur Überprüfung des Personaleinsatzes im Jänner 2017.

·  Nachfrage der Behörde zum aktuellen Stand und die Umsetzung der Maßnahmen am 30. Jänner 2017 mit Beantwortung durch die Einrichtung am 31. Jänner 2017.

·  05. Mai 2017: unangekündigte Pflegeeinschau

·  Am 30. August 2017, 30. September 2017, 03.November 2017 und 21.
Dezember 2017: Erkundigung seitens der Behörde über den aktuellen Stand
und darauffolgende Auskünfte des Trägers.

·  04. Juli 2018: unangekündigte behördliche Überprüfung inklusive Überprüfung
der Suchtmittelgebarung mit der NÖ Landessanitätsdirektion, Implementierung von Prozessen und Maßnahmen zur Gewaltprävention, vierteljährliche Übermittlung von Statusberichten.

·  19. September 2018: behördliche Überprüfung aufgrund einer Beschwerde

·  03. Oktober 2018: Besprechung seitens der Behörde mit Führungskräften des
Rechtsträgers zu Konzepterstellung, Trennung zwischen Pflegedienstleitung
und Heimleitung sowie Personalausstattung.

·  14. Jänner 2019: Überprüfung Suchtmittelgebarung mit der NÖ Landes-
sanitätsdirektion

·  28. März 2019: unangekündigte Facheinschau

In Zukunft wird bei Bewilligungs-und Aufsichtsverfahren in NÖ Pflegeeinrichtungen ein Konzept zur Gewaltprävention eingefordert. Die umfangreichen Beschwerdemöglich- keiten für BewohnerInnen, Angehörige und Beschäftige bei der Behörde sowie weitere Meldestellen wie z.B. Hotline, NÖ Patienten-und Pflegeanwaltschaft, Bewohnervertreter, bleiben aufrecht.

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Christiane Teschl-Hofmeister e. h.
Landesrätin

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