Pensionsstand und der Pensionsausgaben

9. August 2018

Anfrage

der Abgeordneten Mag.a Edith KOLLERMANN an
Landeshauptfrau Mag.a Johanna MIKL-LEITNER gemäß § 39Abs. 2 LGO 2001

betreffend: Pensionsstand und der Pensionsausgaben der Landesbeamtinnen und – beamten

Die Beamtenschaft in diesem Land leistet gute Arbeit, allerdings bleiben einige Fragen bezüglich der Pensionierungsgründe der Landesbeamtinnen und –beamten offen. Die öffentliche Hand als Arbeitgeberin hat eine wichtige Vorbildfunktion. Die Gefertigte geht davon aus, dass gerade in einem nicht-wettbewerbsorientierten Umfeld gesundheitsfördernde Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze eine hohe Priorität haben und sowohl auf die körperliche wie auch auf die psychische Beanspruchung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besonders geachtet wird.

Der Rechnungshof überprüfte von März bis August 2016 die Gebarung der Länder und der Stadt Wien hinsichtlich der Pensionen ihrer Beamtinnen und Beamten. Der Prüfungszeitraum bezog sich hier auf die Jahre 2010 bis 2015.
In diesem Zeitraum sind 1.170 Vollbeschäftigtenäquivalente an Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand versetzt worden, davon 7 aufgrund der Alterspension zum regulären Pensionsantrittsalter, 722 aufgrund der sog. „Hacklerregelung ALT“. Die Berichtsergebnisse weisen nun bedauerlicherweise nicht darauf hin, dass es um die gesundheitlichen Bedingungen für Landesbeamtinnen und –beamte zum Besten steht.

Die Gefertigte stellt an Landeshauptfrau Mag.a Johanna MIKL-LEITNER daher folgende

Anfrage:

  1. Wie viele Vollbeschäftigtenäquivalente an Beamtinnen und Beamten sind im Jahr 2016 in Alterspension gegangen?
  2. Wie viele Vollbeschäftigtenäquivalente an Beamtinnen und Beamten sind im Jahr 2017 in Alterspension gegangen?
  3. In dem Bericht des Rechnungshofs „Pensionstand und -ausgaben der Landesbeamtinnen und -beamten“ in der Reihe Niederösterreich 2017/15 wird die Anzahl der Vollbeschäftigtenäquivalente, welche aufgrund der sog. „Hacklerregelung ALT“ in Pension gegangen sind, im Zeitraum von 2010 bis 2015 mit 722 angegeben. Wie viele Vollbeschäftigtenäquivalente an Beamtinnen und Beamten sind aufgrund der sog. „Hacklerregelung ALT“, im Zeitraum von 2010 bis 2015, in den Ruhestand gegangen? (Aufgeschlüsselt nach verwendungsspezifischen Clustern)
  4. Wie viele Vollbeschäftigtenäquivalente an Beamtinnen und Beamten sind im Zeitraum von 2010 bis 2015, in Alterspension gegangen? (Aufgeschlüsselt nach verwendungsspezifischen Clustern)
  5. Im Bericht des Rechnungshofes mit dem Titel „Pensionsstand und -ausgaben der Landesbeamtinnen und -beamten“ in der Reihe Niederösterreich wird im Zeitraum von 2010-2015, das durchschnittliche tatsächliche Pensionsantrittsalter mit 59,6 Jahren angegeben. In der Stellungnahme zum Rechnungshofbericht wurde auf Verbesserungsmaßnahmen hingewiesen. Welche Maßnahmen setzte die niederösterreichische Landesregierung seit 2015 konkret, um das tatsächliche durchschnittliche Pensionsantrittsalter dem faktischen anzugleichen?

    a. Werden diese evaluiert und wenn ja, nach welchen Kriterien?
    b. Wenn nein, wieso nicht?

  6. Wie viele Jahre betrug das durchschnittliche tatsächliche Pensionsantrittsalter der Landesbeamtinnen und -beamten im Jahr 2016?
  7. Wie viele Jahre betrug das durchschnittliche tatsächliche Pensionsantrittsalter der Landesbeamtinnen und -beamten im Jahr 2017?

 

Beantwortung

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Herrn
Präsidenten d. NÖ Landtages
Mag. Karl WILFING

LH-ML-L-16/047-2018

St. Pölten, am 31. Oktober 2018

Sehr geehrter Herr Präsident!

Zur Anfrage der Abgeordneten Mag. Kollermann betreffend „Pensionsstand und der Pensionsausgaben der Landesbeamtinnen und -beamten“, eingebracht am 9. August 2018, Ltg.-321/A-4/13-2018, erlaube ich mir folgendes mitzuteilen:

Das Land Niederösterreich strebte in der Vergangenheit und strebt auch gegenwärtig eine wirtschaftlich gleichförmige Entwicklung seiner Pensionsleistungen zu jenen des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstes an. Dies bedeutet, dass landesspezifische Reformmaßnahmen zeitnah und in vergleichbarer Form zu jenen auf der Bundesebene für Bundesbeamtinnen und -beamte umgesetzt worden sind. Der Rechnungshof hat diese Reformmaßnahmen im NÖ Beamtenpensionsrecht mehrfach (zuletzt im Bericht Reihe Niederösterreich 2017/15 „Pensionsstand und -ausgaben der Landesbeamtinnen und -beamten“) als vollständig gleichwertig zum Bund beurteilt.

Hingewiesen wird, dass das NÖ Beamtenpensionsrecht – anders als die ASVG- Regelungen – ein einheitliches Pensionsantrittsalter für Frauen und Männer vorsieht.

Bei einem Großteil der im Zeitraum der Rechnungshofprüfung (2010 bis 2015) angewendeten Ruhestandsversetzungstatbestände handelt es sich um analog zum Bund bestehende Übergangsregelungen, welche überwiegend mit Ende 2015 ihren Anwendungsbereich verloren haben. Als Beispiel ist diesbezüglich die ausgelaufene  Pensionierung zum 60. Lebensjahr bei 40 beitragsgedeckten Jahren (Langzeitversichertenregelung – „Hacklerregelung-Alt“) zu nennen.

In Ihrer Anfrage, sowie im Bericht des Rechnungshofes wird der Begriff „Alterspension“ verwendet. Zu diesem Begriff findet sich keine einheitliche Legaldefinition. Ebenso gibt es keine Bestimmung, welche Pensionierungs- bzw. Ruhestandsversetzungstatbestände unter den Begriff „Alterspension“ zu subsumieren sind.

Der Rechnungshof bezeichnet in seinem Bericht lediglich die Ruhestandsversetzungen am Ende des Jahres, in welchem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet (§ 21 Abs. 1 DPL 1972), als „Alterspension“.
In der Dienstpragmatik der Landesbeamten finden sich folgende Ruhestandsversetzungstatbestände, die ein bestimmtes Alter als Voraussetzung vorsehen:

  • Ruhestandsversetzungen am Ende des Jahres in welchem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet (§ 21 Abs. 1 DPL 1972),
  • Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung zum gesetzlichen Pensionsalter (§ 21 Abs. 2 lit. d DPL 1972, Art. XXIII Abs. 2 DPL 1972),
  • „Vorruhestandsregelungen“ (Art. XXIII Abs. 3 DPL 1972),
  • „Korridorpension“ (§ 21 Abs. 2 lit. e DPL 1972),
  • „Schwerarbeiterregelung“ (§ 21 Abs. 2 lit. f DPL 1972),
  • Versetzung in den Ruhestand bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit (§ 21 Abs. 2 lit. g DPL1972), sowie die
  • Langzeitversichertenregelung (Art. XXIX DPL 1972 – „Hacklerregelung-Alt“).

    Um umfassend zu informieren, werden im Folgenden die einzelnen
    Ruhestandsversetzungstatbestände angeführt.

     

Den Beamtinnen und Beamten steht es frei, zwischen diesen
Ruhestandsversetzungstatbeständen frei zu wählen. Der Dienstbehörde kommt, bei Erfüllung der Voraussetzungen und eines entsprechenden Antrages durch die Beamtin oder den Beamten, kein Ermessenspielraum bei der Beurteilung der Ruhestandsversetzung zu.

Angemerkt wird, dass Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung aufgrund der Langzeitversichertenregelung („Hacklerregelung-Alt“) die Vollendung des 60. Lebensjahres sowie eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren sind. Bei der „Hacklerregelung-Alt“ handelt es sich um eine Variante der Ruhestandsversetzung, die losgelöst von jeglichem Gesundheitszustand ist und diesem kommt keinerlei Bedeutung bei dieser Ruhestandsversetzung zu.

Versetzungen in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen wegen Dienstunfähigkeit (§ 21 Abs. 2 lit. b DPL 1972, § 82 Abs. 2 Z 1 NÖ LBG) werden nur sehr restriktiv und lediglich aufgrund eines einschlägigen fachärztlichen Sachverständigengutachtens vorgenommen.

Zu den einzelnen Fragen:

Zu 1.:
Im Jahr 2016 sind 69 Landesbeamtinnen und -beamte aufgrund von Tatbeständen, welche ein bestimmtes Alter voraussetzen, in den Ruhestand versetzt worden.

Zu 2.:
Im Jahr 2017 sind 40 Landesbeamtinnen und -beamte aufgrund von Tatbeständen, welche ein bestimmtes Alter voraussetzen, in den Ruhestand versetzt worden.

Zu 3.:
Wie bereits im Bericht des Rechnungshofes ausgeführt, sind in den Jahren 2010 bis 2015 722 Landesbeamtinnen und -beamte aufgrund der „Hacklerregelung-Alt“ in den Ruhestand versetzt worden.

Aufschlüsselung nach verwendungsspezifischen Clustern:

Zu 4.:
In den Jahren 2010 bis 2015 sind 975 Landesbeamtinnen und -beamte aufgrund von Tatbeständen, welche ein bestimmtes Alter voraussetzen, in den Ruhestand versetzt worden. Die Tabelle setzt sich aus den Ruhestandsversetzungstatbeständen § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 lit. d und e, Art. XXIII Abs. 2 und Abs. 3 sowie Art. XXIX DPL 1972 zusammen. Die angeführte Tabelle inkludiert sohin jene Landesbeamtinnen und -beamte, die aufgrund der „Hacklerregelung-Alt“ in den Ruhestand versetzt wurden. Lehrerinnen und Lehrer sind in der Tabelle nicht mitumfasst, da diese keinem verwendungsspezifischen Cluster unterliegen.

Aufschlüsselung nach verwendungsspezifischen Clustern:

Zu 5.:
Mit der Novelle LGBl. Nr. 3/2018 wurde in § 25a NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG) eine Regelung betreffend der Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Krankheit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) aufgenommen. Des Weiteren wurden mit dieser Novelle im 10. Abschnitt des NÖ LBG mehrere Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben vorgesehen. Diese sind

  • die Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung vor dem gesetzlichen Regelpensionsalter (§ 132 NÖ LBG – Alterssabbatical),
  • die Jubiläumsfreistellung (§ 132a NÖ LBG),
  • der Nichtverfall von Erholungsurlaub (§ 132b NÖ LBG),
  • der Erwerb von zusätzlichem Erholungsurlaub (§ 132c NÖ LBG) und
  • die Zuordnung wegen herabgesetzter Leistungsfähigkeit (§ 132d NÖ LBG).

Dem Land Niederösterreich kommt in diesen Bereichen eine Vorreiterrolle zu. Die Bestimmungen traten mit 30. Jänner 2018 in Kraft. Bereits in den ersten Monaten gab es eine Reihe von Anwendungsfällen. Eine Evaluierung der Maßnahmen ist im Februar 2020 (zwei Jahre nach in Kraft treten) geplant, da zu diesem Zeitpunkt ein ausreichender Beobachtungszeitraum gegeben ist und sich ein entsprechendes Sample erhofft wird. Gegenstand der Evaluierung sollen unter anderem

  • die Anzahl der Anwendungsfälle,
  • die Verteilung auf die einzelnen Berufsgruppen, sowie
  • die Auswirkung auf das tatsächliche Pensionsantrittsalter sein.

Aufgrund des Auslaufens der Übergangsregelungen und der damit einhergehenden Verschiebung des frühestmöglichen, regulären „Pensionsantrittsalters“ auf den Zeitpunkt der Vollendung des 62. Lebensjahres kommt einer verstärkten Analyse im Bereich Dienstunfähigkeit größere Bedeutung zu. Seit Anfang 2016 führt das Land Niederösterreich daher ein Diagnosemonitoring betreffend Ruhestandsversetzungen aufgrund von gesundheitlichen Gründen (Dienstunfähigkeit – § 21 Abs. 2 lit. b DPL 1972, § 82 Abs. 2 Z 1 NÖ LBG) durch. Diesem Monitoring liegen anonymisierte Aufstellungen, untergliedert in Krankheitsgruppen und Dienststellen, zu Grunde. Bis dato kann aus dem Monitoring ein Schwerpunkt bei psychischen Krankheiten festgestellt werden. Innerhalb dieser Gruppe konnten keine Gewichtungen auf einzelne Dienststellen erkannt werden. Das Monitoring wird fortgesetzt.

Zu 6. und 7.:
Im Jahr 2016 betrug das durchschnittliche tatsächliche Pensionsantrittsalter der Landesbeamtinnen und -beamten 60,2 Jahre, im Jahr 2017 59,7 Jahre.

Hinsichtlich des Rückganges beim durchschnittlichen tatsächlichen Pensionsantrittsalter ist Folgendes auszuführen:
Von der Verschiebung des frühestmöglichen Pensionsantrittsalters vom 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahren waren insbesondere die Jahre 2016 und 2017 betroffen. In diesen beiden Jahren wurden – im Vergleich zu den Vorjahren – weniger Landesbeamtinnen und -beamte in den Ruhestand versetzt. Die Anzahl der Ruhestandsversetzungen aufgrund von Dienstunfähigkeit bewegte sich jedoch im Durchschnitt der letzten Jahre. Angemerkt wird, dass bei Ruhestandsversetzungen aufgrund von Dienstunfähigkeit das durchschnittliche tatsächliche Pensionsantrittsalter geringer ist als bei anderen Ruhestandsversetzungstatbeständen, da diese unabhängig von einem bestimmten Alter vorzunehmen sind. Aufgrund der geringen Ruhestandsversetzungen wirkten sich die gleichbleibenden Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit statistisch stärker aus. Es ergibt sich sohin ein niedrigeres durchschnittliches tatsächliches Pensionsantrittsalter.

Mit freundlichen Grüßen

Johanna Mikl-Leitner eh.

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