NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979), Änderung
A N T R A G
der Abgeordneten Mag. Hofer-Gruber, Kocevar, Mag.a Kollermann, Weninger, Pfister, Prischl, Mag. Samwald, Mag.a Scheele, Schindele, Schmidt, Schnabl, Dr. Spenger, Mag.a Suchan-Mayr und Zonschits
betreffend: Änderung der NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979) (Prüfung auch von Gemeinden unter 10.000 Einwohner vom Landesrechnungshof)
Derzeitige Rechtslage:
In Artikel 51 der NÖ Landesverfassung (NÖ LV 1979) ist die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes geregelt. Gemäß Abs. 2 lit. e) ist die Prüfung von Gemeinden (unabhängig von der Einwohnerzahl) von seiner Zuständigkeit ausdrücklich ausgenommen.
In Artikel 127a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG 1920) ist die Zuständigkeit des (Bundes)Rechnungshofes hinsichtlich der Prüfung von Gemeinden geregelt. Die Regelung sieht im Wesentlichen die Prüfzuständigkeit für Gemeinden über 10.000 Einwohner sowie die entsprechenden Unternehmungen dieser Gemeinden vor. Sinngemäß gilt dies auch für Gemeindeverbände. Für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern hat der Bundesverfassungsgesetzgeber in Art. 127c B-VG eine Ermächtigung für den Landesverfassungsgesetzgeber eingeräumt, nach welcher der jeweilige Landesrechnungshof auch zur Prüfung von Gemeinden unter 10.000 Einwohnern zuständig gemacht werden kann. Von dieser Ermächtigung hat Niederösterreich bisher keinen Gebrauch gemacht.
Diese (kleineren) Gemeinden werden daher nur über die Gemeindeaufsicht geprüft. Der Rechnungshof kann lediglich von der Landesregierung und vom Landtag – also von der politischen Mehrheit im Land – jeweils zwei Prüfaufträge jährlich erteilen, wenn die betroffene Gemeinde „im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen“ verfügt. Ein Prüfauftrag einer Minderheit ist ebenso wenig vorgesehen, wie eine Prüfungsinitiative vom Rechnungshof selbst. Auch ist diese erst bei Vorhandensein einer auffälligen Entwicklung bei Schulden oder Haftungen möglich und kann daher in vielen Fällen nicht mehr rechtzeitig eine Schadensbegrenzung erfolgen.
Vorgeschlagene Lösung:
Durch Änderung der Niederösterreichischen Landesverfassung 1979 im Sinne der Ermächtigung des Art. 126c betreffend Prüfung von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern durch den Landesrechnungshof kann diese Lücke in der Gebarungsprüfung geschlossen werden: Gemeinden unter 10.000 Einwohner werden nun vom Landesrechnungshof und Gemeinden über 10.000 Einwohner werden (aufgrund der ausdrücklichen Regelung in Art. 127a B-VG) vom Rechnungshof geprüft. Durch diese Ergänzung wird sichergestellt, dass auch kleinere Gemeinden einer angemessenen Gebarungskontrolle hinsichtlich der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unterliegen und mögliche Missstände bereits in einem frühen Stadium aufdecken zu können und nicht erst auf eine im Vergleich zu anderen Gemeinden auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen warten zu müssen.
Die Durchführung von Prüfungen durch den Landesrechnungshof in Gemeinden unter 10.000 Einwohnern trägt dazu bei, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität der Verwaltung zu stärken und einen verantwortungsvollen Umgang mit finanziellen Ressourcen sicherzustellen. Schließlich ist auch auf kommunaler Ebene Transparenz und Effizienz der Verwaltung von entscheidender Bedeutung. In den Bundesländern Steiermark, Salzburg und Vorarlberg wurde die bundesverfassungsrechtliche Möglichkeit schon umgesetzt und finden bereits regelmäßig Prüfungen von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern durch den jeweiligen Landesrechnungshof statt. Diese Praxis hat sich als effektives Instrument erwiesen, um die finanzielle Integrität und Verwaltungstransparenz zu stärken.
Angesichts der aktuellen politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen und den Vorfällen der letzten Monate in einigen Gemeinden, erscheint es notwendig, dass sich auch Niederösterreich dieser Möglichkeit nicht mehr verschließt. Auch kleinere Gemeinden verwalten öffentliche Gelder, die für lokale Projekte, Dienstleistungen und Infrastruktur verwendet werden. Eine unabhängige Prüfung durch den Landesrechnungshof gewährleistet auch hier, dass die Mittel ordnungsgemäß und transparent eingesetzt werden. Dies hilft, Missmanagement, Verschwendung und Korruption zu verhindern. Eine mögliche Rechnungshofprüfung erhöht die Verantwortung der Gemeindeverwaltungen gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern, da sie die getroffenen Entscheidungen und Ausgaben auch vor dem Landesrechnungshof rechtfertigen müssen. Auch darf nicht unterschätzt werden, dass auch in kleineren Gemeinden finanzielle Risiken auftreten können. Die geforderte Prüfung hilft, potenzielle Risiken zu identifizieren und im Sinne eines Risikomanagements rechtzeitig zu beheben.
Zu guter Letzt bieten die Prüfungsergebnisse den Gemeinden wertvolle Erkenntnisse und Empfehlungen zur Verbesserung ihrer Finanz- und Verwaltungspraktiken und ist damit auch eine Gleichbehandlung aller Gemeinden sicher gestellt, da unabhängige Prüfungen in allen Gemeinden durchgeführt werden können, unabhängig von ihrer Größe. Auch kann in der Prüftätigkeit eine wertvolle Hilfestellung für die Gemeinden gesehen werden. Um den Landesrechnungshof diese Aufgabe auch faktisch zu ermöglichen, müssen seitens des Landes natürlich die Budgetmittel für den Landesrechnungshof gemäß Art. 51 Abs. 7 NÖ-LV ab 2025 adäquat aufgestockt werden. Die Gefertigten stellen daher den
Antrag
Der Hohe Landtag wolle beschließen:
„1. Der beiliegende Gesetzesentwurf betreffend Änderung der NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979) wird genehmigt.
2. Die Landesregierung wird beauftragt, das zur Durchführung dieses Gesetzesbeschlusses Erforderliche zu veranlassen“
Der Herr Präsident wird ersucht, diesen Antrag dem Rechts- und Verfassungs Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.
Zuweisung an Rechts- und Verfassungs-Ausschuss – 13. Landtagssitzung
vertagt