Geschäftsordnung – LGO 2001, Änderung

15. November 2024

A N T R A G

der Abgeordneten Kocevar, Mag. Hofer-Gruber, Weninger, Mag.a Kollermann, Pfister, Prischl, Mag. Samwald, Mag.a Scheele, Schindele, Schmidt, Schnabl, Dr. Spenger, Mag.a Suchan-Mayr und Zonschits

betreffend: Änderung der Geschäftsordnung – LGO 2001 (Rederecht für die Direktorin des Landesrechnungshofes sowie für die Mitglieder der Volksanwaltschaft im Landtag)

Derzeitige Rechtslage:

Gemäß § 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) ist der Präsident des Rechnungshofes berechtigt, an den Verhandlungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und Unterausschüsse teilzunehmen, insbesondere wenn es um die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge bezüglich spezieller Finanzprüfungen sowie die den Rechnungshof betreffenden Teile des Bundesfinanzgesetzes geht. Dabei kann er auch Bedienstete des Rechnungshofes hinzuziehen.

Der Präsident des Rechnungshofes kann gemäß § 20 Abs. 3 in den Debatten sowie der Ausschüsse und Unterausschüsse zu einem solchen Gegenstand auch wiederholt, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort ergreifen. Für die Mitglieder der Volksanwaltschaft gelten bei den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft und die die Volksanwaltschaft betreffenden Untergliederungen des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes diese Regelungen sinngemäß. In der Geschäftsordnung des Landtages von Niederösterreich (LGO 2001) fehlt eine solche Bestimmung schmerzlich. Schließlich finden auch hier Verhandlungen über die Berichte des Landesrechnungshofes sowie der Volksanwaltschaft statt. Letztendlich wird in diesen Debatten dann über Landesrechnungshof und Volksanwaltschaft geredet, aber nicht mit Vertreterinnen und Vertretern dieser Institutionen.

Vorgeschlagene Lösung:

Die Kommunikation und der Austausch zwischen Landesrechnungshof und den Abgeordneten im niederösterreichischen Landtag sollten über das bloße Teilnahmerecht der Rechnungshofdirektorin an Ausschuss- und Plenarsitzungen hinausgehen. Derzeit kann sie an Plenarsitzungen zwar teilnehmen, muss sich dort jedoch auf bloßes zuhören und das Entgegennehmen von Lob sowie freundliches Lächeln beschränken. Gerade in solchen Debatten sollte der Landesrechnungshof und die Volksanwaltschaft aber auch die Möglichkeit erhalten, über den Inhalt der erstatteten Berichte hinaus, Stellung zu einzelnen Redebeiträgen zu nehmen, richtigzustellen und zu entgegnen. Ohne ein entsprechendes Rederecht sind die Institutionen aber zum stummen dasitzen – trotz der vorhandenen Fachexpertise – verdammt. Das Rederecht für den Direktor oder die Direktorin des Landesrechnungshofes war nicht nur eine langjährige Forderung verschiedener politischer Parteien in Niederösterreich, sondern auch ein ausdrücklicher Wunsch der amtierenden Landesrechnungshofdirektorin. Trotzdem ist dieser Wunsch aufgrund der Mehrheitsverhältnisse bislang unerfüllt geblieben. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesrechnungshofes leisten einen bedeutenden Beitrag als unabhängige Kontrollinstanz in unserem Bundesland, und die Bürgerinnen und Bürger schätzen diese Kontrolle. Eine umfassende Transparenz und Information im öffentlichen Sektor sind keine Option, sondern eine zwingende Notwendigkeit. Bürgerinnen und Bürger haben ein Anrecht darauf, zu erfahren, wie ihre Steuergelder verwendet werden – je transparenter, desto besser.

Eine moderne Demokratie lebt vom Diskurs, auch mit dem Landesrechnungshof sowie der Volksanwaltschaft. Letztere stellt nämlich eine weitere wertvolle Institution unserer Demokratie dar, indem sie Bürgern und Bürgerinnen zur Seite steht, die sich von Behörden ungerecht behandelt fühlen. Diese Arbeit ist von immenser Bedeutung für das Ansehen von Politik und Verwaltung in Österreich und stärkt auch das Demokratiebewusstsein. In Zeiten, in denen die Politikverdrossenheit steigt und das Gefühl der Bürgerinnen und Bürger, dem Staat ausgeliefert zu sein, zunimmt, sollte es das Bestreben der Politik sein, dem entgegenzuwirken. Die Möglichkeit, Berichte der Volksanwaltschaft vor dem Landtag zu präsentieren, besteht übrigens in 8 von 9 Bundesländern, also nur nicht in Niederösterreich.

Es ist daher jedenfalls das Gebot der Stunde, das analog zur Regelung im Parlament sowohl der Direktorin oder dem Direktor des Landesrechnungshofes als auch den Mitgliedern der Volksanwaltschaft das Rederecht jedenfalls in Debatten eingeräumt wird, welche deren Berichte zum Gegenstand haben.

Die Gefertigten stellen daher den

Antrag

Der Hohe Landtag wolle beschließen:

„1. Der beiliegende Gesetzesentwurf betreffend Änderung der Geschäftsordnung – LGO 2001 wird genehmigt.

2. Die Landesregierung wird beauftragt, das zur Durchführung dieses Gesetzesbeschlusses Erforderliche zu veranlassen“

Der Herr Präsident wird ersucht, diesen Antrag dem Rechts- und VerfassungsAusschuss zur Vorberatung zuzuweisen.

Zuweisung an Rechts- und Verfassungs-Ausschuss – 13. Landtagssitzung

Behandlung im Rechts- und Verfassungs-Ausschuss

Behandlung und Beschluss – 14. Landtagssitzung
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