Gebarungsprüfung der Marktgemeinde
Vösendorf

15. November 2024

D R I N G L I C H K E I T S A N T R A G

der Abgeordneten Dr. Spenger, Mag.a Collini, Weninger, Mag. Hofer-Gruber, Kocevar, Mag.a Kollermann, Pfister, Prischl, Mag. Samwald, Mag.a Scheele, Schindele, Schmidt, Schnabl, Mag.a Suchan-Mayr und Zonschits gemäß § 33 LGO 2001

betreffend: Gebarungsprüfung der Marktgemeinde Vösendorf durch die Aufsichtsbehörde des Landes – Veröffentlichung der Prüfergebnisse

In der Landtagssitzung vom 22. Februar 2024 haben die SPÖ gemeinsam mit den NEOS einen Dringlichkeitsantrag betreffend Prüfung der Gebarung der Marktgemeinde Vösendorf – insbesondere der Vorwürfe gegen Bürgermeister Koza – gemäß den Bestimmungen der §§ 85 und 86 NÖ Gemeindeordnung beantragt, wobei der Landesrechnungshof gemäß Art. 51 Abs. 3a der NÖ Landesverfassung um Erstellung eines entsprechenden Gutachtens ersucht werden sollte.

Seitens der ÖVP wurde – in Abstimmung mit der FPÖ – ein Abänderungsantrag eingebracht und von diesen auch (gegen die Stimmen der SPÖ, NEOS und Grünen) beschlossen, welcher den Landesrechnungshof von der Prüfung ausschloss und eine Prüfung ausschließlich durch die dem ÖVP Landesrat Schleritzko unterstehende Gemeindeaufsicht vorsah.

Sohin wurde mit Beschluss des Landtages vom 22.02.2024 zu Ltg.-335/XX-2024 (in der Form des Abänderungsantrages der Abgeordneten Auer, Gepp, MSc, Ing. Schulz und Krumböck, BA wurde gemäß den Bestimmungen der §§ 85, 86 und 89 der NÖ Gemeindeordnung eine Prüfung der Gebarung (III. Hauptstück der NÖ Gemeindeordnung) der Marktgemeinde Vösendorf, insbesondere der letzten sieben Jahre angeordnet. Die Gebarungsprüfung sollte nach dem Beschluss insbesondere die Kassaprüfung und Gebarung der Gemeinde, die Prüfung der Auszahlungen an Bürgermeister und Vizebürgermeister, die Prüfung der Zahlungen an Rechtsanwälte, Steuerberater und sonstige Berater sowie Prüfung der Abgabennachsichten durch den Bürgermeister und der Ausschreibungen und Auftragsvergaben der Gemeinde umfassen.

Bis dato ist noch kein Prüfergebnis veröffentlicht worden. Es ist auch nicht bekannt, inwieweit die Prüftätigkeit der Gemeindeaufsicht bereits abgeschlossen ist. Eine sofortige Bekanntgabe des Prüfergebnisses der Gemeindeaufsicht ist aus Gründen der Transparenz, vor allem auch in Hinblick auf die am 5. Mai in Vösendorf Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 25.04.2024 Ltg.-408/XX-2024 stattfindende Gemeinderatswahl, jedoch unumgänglich. Schließlich kandidiert der Bürgermeister auch wieder als Spitzenkandidat. Den Wählerinnen und Wählern soll noch vor der Gemeinderatswahl ermöglicht werden, sich ein umfassendes Bild vom vorliegenden Sachverhalt zu machen.

Derzeit sieht die Gemeindeordnung nur vor, dass der Bürgermeister das Prüfergebnis dem Gemeinderat vorzulegen hat. Durch die Rücktritte sämtlicher ÖVP Gemeinderäte wurde der Gemeinderat aufgelöst, lediglich der Bürgermeister legte sein Amt nicht zurück. Damit hat die ÖVP einerseits sichergestellt, dass die Geschäfte vom Bürgermeister ohne Kontrolle des Gemeinderates weitergeführt werden und darüber hinaus das Prüfergebnis bis zur Konstituierung des neuen Gemeinderates – nach der Gemeinderatswahl – in seiner Schulbade verstauben lassen kann. Eine verpflichtende Veröffentlichung der Prüfergebnisse ist (noch) nicht vorgesehen. Es soll daher auch in der Gemeindeordnung klargestellt werden, dass die Gemeindebürgerinnen und -bürger seitens der Gemeinde unverzüglich und verpflichtend über das Ergebnis von Überprüfungen seitens der Gemeindeaufsicht oder des Landesrechnungshofes, insbesondere durch Veröffentlichung des Ergebnisses auf der Homepage und gegebenenfalls der Amtstafel der Gemeinde, informiert werden. Dass es derzeit in der Hand des Bürgermeisters liegt, wann die Öffentlichkeit – über den Gemeinderat, welcher in Vösendorf aber bekanntlich aufgelöst ist – informiert wird, ist im 21. Jahrhundert nicht zeitgemäß. Die Gefertigten stellen daher den

Antrag

Der Hohe Landtag wolle beschließen: „Die Landesregierung wird aufgefordert,

1. die wesentlichen Ergebnisse der Gebarungsprüfung der Gemeinde Vösendorf zu Ltg.-335/XX-2024 umgehend, jedoch jedenfalls bis zum 30. April 2024 – vor allem in Hinblick auf die am 5. Mai 2024 stattfindende Gemeinderatswahl in Vösendorf – zu veröffentlichen sowie

2. eine Novelle der NÖ Gemeindeordnung auszuarbeiten und dem Landtag zur Behandlung zuzuleiten, welche vorsieht, dass bei Überprüfungen seitens der Gemeindeaufsicht gemäß den Bestimmungen der §§ 85 und 86 NÖ Gemeindeordnung der Bürgermeister verpflichtet wird, das Prüfergebnis unverzüglich auf der Homepage des Gemeinde zu veröffentlichen und dort über sechs Wochen zu belassen.

Gemäß § 33 LGO 2001 wird beantragt, dass dieser Antrag im Landtag ohne Ausschussberatung zur Behandlung gelangen möge sowie, dass dieser Antrag zu Beginn der Sitzung vom 25.04.2024 verhandelt werde.

Behandlung und Beschluss – 14. Landtagssitzung

 

Beantwortung
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Gemeinden
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1

 

An den
Präsidenten des Landtages
von Niederösterreich

 

Betrifft
Veröffentlichung des Prüfberichts der Gemeindeaufsicht über die Prüfung der Marktgemeinde Vösendorf; Entschließung des NÖ Landtages

 

Sehr geehrter Herr Präsident!
Der Landtag von Niederösterreich hat mit Beschluss vom 25. April 2024, Ltg.-408/XX-2024, die NÖ Landesregierung aufgefordert, den Bericht über die Prüfung der Gebarung rasch fertigzustellen und noch vor den Gemeinderatswahlen am 5. Mai 2024 der Marktgemeinde Vösendorf gemäß § 89 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung zuzustellen. Das Ergebnis der Gebarungsprüfung wurde mit Schreiben vom 29. April 2024, IVW3-A-3172301/010-2024, der Marktgemeinde Vösendorf übermittelt, die das Ergebnis der Gebarungsprüfung auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat. Die NÖ Landesregierung beehrt sich, dies zu berichten.
NÖ Landesregierung
Dipl.-Ing. S c h l e r i t z k o
Landesrat
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