Prüfbefugnisse des Landes
Antrag
der Abgeordneten Mag.a Collini, Mag. Hofer-Gruber, Mag.a Kollermann und Ing. Huber gemäß § 32 LGO 2001
betreffend: Erweiterung der Prüfbefugnisse des Landesrechnungshofes für Beteiligungen des Landes ab einer Beteiligungsquote von mindestens 25 %
Dieser Antrag wurde bereits wiederholt eingebracht und es freut daher umso mehr, dass dieses Anliegen in das aktuelle Regierungsprogramm der Bundesregierung Einzug gefunden hat.
Jetzt, wo die Forderung nach einer Prüfung von Beteiligungen der öffentlichen Hand von 25 % durch den Rechnungshof auf Bundesebene akkordiert ist, hindert uns wohl nichts mehr daran, im Land entsprechend nachzuziehen.
Die wesentlichen Benefits der Ausweitung der Prüfkompetenz in diesem Zusammenhang beschreibt der Rechnungshof in gegenständlichem Bericht selbst am Besten, wenn im Bericht ins Treffen geführt wird, dass:
„…Für die Zuständigkeit des Rechnungshofes ab 25 % öffentlicher Beteiligung sowohl Vorteile für die geprüften Unternehmen als auch ein weit darüberhinausgehender Mehrwert für die öffentlichen Anteilseigner sprechen:
- Die 25 %–Grenze würde eine eindeutige Festlegung der Rechnungshofzuständigkeit bedeuten und den schwierigen Nachweis einer tatsächlichen Beherrschung, der oft nur durch – dem Rechnungshof nur schwer zugängliche – Syndikatsverträge erbracht werden kann, erübrigen. Damit würde das Risiko kostenintensiver und langwieriger Verfahren vor dem VfGH beseitigt.
- Der Rechnungshof bringt insbesondere für das geprüfte Unternehmen mit seinen Wirtschaftlichkeitsprüfungen einen Informations– und Beratungsmehrwert, der über gewöhnliche Jahresabschlussprüfungen durch Wirtschaftsprüfer hinausgeht.
- In seinen Prüfungen ist der Rechnungshof zur Wahrung von Geschäfts– und Betriebsgeheimnissen verpflichtet, was durch eine Reihe von VfGH–Erkenntnissen konkretisiert wurde. Damit ist das Argument eines möglichen Wettbewerbsnachteils für solche Unternehmen entkräftet.
- Da bereits nach der aktuellen Rechtslage – das heißt bei Mehrheitsanteil der öffentlichen Hand oder tatsächlicher Beherrschung OHNE Mehrheitsanteil der öffentlichen Hand – keine gesellschaftsrechtliche Bestimmung im Widerspruch zu einer Prüfung des Rechnungshofes steht, bleibt dies auch bei Minderheitsanteilen der öffentlichen Hand unverändert. Dies insbesondere deshalb, weil die aktuelle Verfassungsrechtslage bereits die Prüfkompetenz des Rechnungshofes OHNE Mehrheitsanteil der öffentlichen Hand (etwa bei Beherrschung infolge Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags wie beispielsweise bei der Media Quarter Marx GmbH) kennt. Das Kontrollrecht des Rechnungshofes bei öffentlichen Unternehmen ist unabhängig von deren Rechtsform.
- Bei Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung – etwa im Bereich der Energiewirtschaft oder anderer Versorgungsbetriebe – wird eine Beteiligung von knapp über 25 % zur Absicherung öffentlicher Interessen als ausreichend erachtet. Umso mehr muss diese Grenze zur Gewährleistung der möglichst wirtschaftlichen und wirkungsvollen Verwendung öffentlicher Mittel sowie der Sicherstellung einer parlamentarischen Kontrolle und Transparenz auch für die Rechnungshofkontrolle gelten.
- Nur die Kontrollkompetenz des Rechnungshofes stellt die erforderliche Information für das Parlament sicher, denn bereits bei Unternehmen mit mehrheitlicher Beteiligung (z.B. ÖBB) haben Bundesminister regelmäßig darauf verwiesen, dass die Verantwortung für die Geschäftsführung beim Vorstand bzw. für die Kontrolle beim Aufsichtsrat liege und daher diesbezügliche parlamentarische Anfragen nicht beantwortet werden könnten. In diesen Fällen stellt nur die Rechnungshofkontrolle des Unternehmens mit öffentlicher Beteiligung sicher, dass das Parlament entsprechend informiert wird. Das Interesse an parlamentarischer Kontrolle im Bereich der öffentlichen Unternehmen belegen zahlreiche Ersuchensprüfungen (z.B. bei ÖBB, ASFINAG, Burgtheater).
- In vier Bundesländern (Steiermark, Kärnten, Salzburg und Burgenland) ist der öffentliche Anteil von 25 % an Unternehmen ausschlaggebend für eine Prüfzuständigkeit des jeweiligen Landesrechnungshofes. Diese Landesrechnungshöfe können damit eine Gebarungsüberprüfung bei Landesunternehmen schon jetzt durchführen, während dies dem Rechnungshof verwehrt ist.
- Rechnungshofprüfungen haben darüber hinaus auch einen großen Mehrwert für öffentliche Anteilseigner, weil damit ein Beitrag zur Professionalisierung des Beteiligungsmanagements geleistet werden kann.
- Schließlich trägt die Prüfkompetenz des Rechnungshofes auch zur Umsetzung der UN– Konvention gegen Korruption bei, fordert diese doch die Förderung von Regelungen, die die Transparenz bei der Verwaltung öffentlicher Mittel stärken. Sie stärkt auch den Wirtschaftsstandort Österreich, weil die Präventivwirkung von Rechnungshofprüfungen zum Verzicht auf unlautere Unternehmens–Praktiken motiviert.
- Als abschließendes Argument ist noch anzuführen, dass historisch gesehen alle Unternehmen, an denen der Bund – gleich-gültig in welchem Ausmaß – beteiligt war oder für die eine Ertrags– oder Ausfallshaftung des Bundes bestand, bis zur B–VG– Novelle 1977 vom Rechnungshof geprüft werden konnten. Erst 1977 wurde die 50 %–Grenze eingefügt…“(https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home_1/home_2/Taetigkeitsbericht_des_Rechnungshofes_2019.pdf)
Die Gefertigten stellen daher den
Antrag
„1. Die Landesregierung wird aufgefordert, die erforderlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um die Prüfbefugnisse des Landesrechnungshofes im Sinne der Antragsbegründung zu erweitern. Insbesondere ist durch entsprechende Gesetzesanpassungen sicherzustellen, dass
· Beteiligungen des Landes ab einer Beteiligungsquote von mindestens 25 % von der Prüfkompetenz umfasst sind.
2. Die Landesregierung wird aufgefordert, das zur Durchführung dieses (Gesetzes)beschlusses Erforderliche zu veranlassen.“
Der Herr Präsident wird ersucht, diesen Antrag dem RECHTS- und VERFASSUNGS- Ausschuss zur Vorbereitung zuzuweisen.
Mag.a Collini Mag. Hofer-Gruber Mag.a Kollermann Ing. Huber
Zuweisung an Rechts- und Verfassungs-Ausschuss – 23. Landtagssitzung